Referentenentwurf der Novelle des bayerischen Hochschulgesetzes

 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
hat eine grundlegende Novelle des Hochschulgesetzes angekündigt. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor.

Wesentliche Änderungen für Hochschulräte: 

  • Die bisher dem Hochschulrat obliegende Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen soll künftig der Hochschulleitung im Zusammenwirken mit dem Senat übertragen werden, da "der Hochschulrat mehr für die langfristige strategische Ausrichtung der Hochschule zuständig ist" (S. 20 der Begründung).
  • Das Vorschlagsrecht des Kanzlers bzw. der Kanzlerin soll nach Art. 33 Abs. 2 künftig bei der Präsidentin oder dem Präsidenten statt wie bisher beim Hochschulrat liegen; "diese Änderung trägt dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Präsidentin oder Präsident und Kanzlerin oder Kanzler Rechnung." Die Beteiligung des Hochschulrats ist auch weiter sichergestellt, die Ernennung erfolgt "im Einvernehmen mit dem Hochschulrat".
  • Die Zusammensetzung des Hochschulrats soll im Grunde bestehen bleiben: Wie schon bisher ist er paritätisch mit Mitgliedern der Hochschule und externen Mitgliedern besetzt. Allerdings soll künftig größere Flexibilität bei der Berufung der internen Mitglieder bestehen, die bislang regelhaft die "gewählten Mitglieder des Senats" waren. Es wird in Art. 35 Abs. 1 lediglich, "um der Wissenschaftsfreiheit angemessen Rechnung zu tragen", festgehalten, dass "die Mehrheit dieser Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kommt".
  • Die Amtsdauer der externen Hochschulräte soll künftig – bei einmaliger Wiederberufungsmöglichkeit – nach Art. 35 Abs. 2 insgesamt maximal acht bis zwölf Jahre betragen (bislang vier bis acht). 
  • Die Aufgaben des Hochschulrats (Art. 35 Abs. 5) sollen geschärft werden: "Er berät und beschließt über die längerfristige Ausrichtung und Profilierung der Hochschule" (neu); "er stellt bei Hochschulen mit Globalhaushalt den Körperschaftshaushalt, den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss fest; bei Hochschulen ohne Globalhaushalt nimmt er zum Wirtschaftsplan der Körperschaft Stellung und stellt deren Jahresabschluss fest". Zudem entlastet er "für die Körperschaft die Mitglieder der Hochschulleitung" (was ihm eine Art Aufsichtsratsfunktion gegenüber der Hochschulleitung zuweist, vgl. Begründung, S. 23); er "beschließt auf Vorschlag der Hochschulleitung über den Antrag nach Art. 11 Abs. 4 auf Einführung eines Globalhaushalts sowie nach Art. 4 Abs. 3 auf Umwandlung in eine andere Rechtsform".
  • Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die programmatische Aussage, dass "in Zeiten immer dynamischerer technologischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen" dem Hochschulrat "besondere Bedeutung für eine innovative und zukunftsorientierte Ausrichtung der Hochschule" zukommt (S. 22 der Begründung), führt durch die Übertragung weitreichender Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte bei zentralen Weichenstellungen tatsächlich zu einer entsprechenden Rollen- und Aufgabenbeschreibung der bayerischen Hochschulräte. 
  • Das neue Hochschulgesetz soll frühestens zum Sommersemester 2022 in Kraft treten.

 

 
Autor des Textes:

Ulrich Müller, Leiter Politische Analysen beim CHE Centrum für Hochschulentwicklung

Foto: David Ausserhofer