Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes

 
 
Im Dezember 2021 hat der hessische Landtag eine Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes verabschiedet. Drei Veränderungen tangieren die Arbeit des Hochschulrats in besonderer Weise: 

Der neu eingefügte § 41 HHG installiert eine optionale Hochschulversammlung (kann-Vorschrift), bestehend unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Hochschulratsvorsitz, den Dekaninnen bzw. Dekanen sowie den Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertretern. Einzige Aufgabe der Hochschulversammlung ist es, mindestens einmal im Jahr über "Grundsatzfragen der Hochschulentwicklung sowie das Leitbild der Hochschule" zu beraten. So begrüßenswert es ist, wenn hochschulische Gremien und Organe miteinander im konstruktiven Dialog sind – dieser Ansatz birgt einige Probleme. Die neu vorgesehene Hochschulversammlung hat (etwa im Gegensatz zur "Hochschulwahlversammlung" des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes; vgl. § 22a HG NW) keinerlei Entscheidungsbefugnisse oder Mitwirkungsrechte. Zudem erscheint es fraglich, ob eine Diskussion von "Grundsatzfragen der Hochschulentwicklung" und eine Beratung des Leitbilds tatsächlich in jährlichem Zyklus notwendig und sinnvoll ist. Die Hochschulversammlung verunklart zudem die Rollen der vorhandenen Organe. Wo sollen denn künftig strategische Debatten geführt werden, hier oder im Hochschulrat? Wie soll mit divergierenden Ergebnissen in strategischen Fragen umgegangen werden, wenn Hochschulversammlung und Hochschulrat zu verschiedenen Ergebnissen kommen? Es besteht die Gefahr, dass die Hochschulversammlung vorhandene Debatten dupliziert und lediglich in veränderter Besetzung erneut führt.

§ 48 Abs. 4 HHG sieht vor, dass der Hochschulrat künftig "die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt" geben muss. § 48 Abs. 9 regelt zusätzlich, dass die Geschäftsordnung des Hochschulrats "Regelungen zur Information der Hochschulöffentlichkeit über die Arbeit des Hochschulrats sowie zur Zusammenarbeit mit Organen und Interessensvertretern der Hochschule" enthalten muss. Diese Regelung erscheint grundsätzlich überzeugend; es liegt im Interesse des Hochschulrats, zur Herstellung größtmöglicher Akzeptanz Transparenz über die eigenen Arbeitsschwerpunkte und Entscheidungen sicherstellen. Die In § 48 Abs. 9 vorgenommene Einschränkung der Transparenz hinsichtlich der "Hochschulöffentlichkeit" erscheint allerdings – aufgrund der Mittlerfunktion des Hochschulrats zwischen Gesellschaft insgesamt und Hochschule – zu kurz gegriffen.

Nach § 48 neu Abs 7 soll künftig die maximale Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats "in der Regel acht Jahre" betragen. Diese Begrenzung der Amtszeit von Hochschulräten setzt ein klares Signal in Richtung Fluktuation und Erneuerung. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass neue Mitglieder sich erst einarbeiten müssen und eine gute Zusammenarbeit im Team und mit der Hochschulleitung sich auch erst entwickeln muss. Da diese Begrenzung aber nur als "Soll"-Vorschrift formuliert ist, sind Ausnahmen möglich, etwa für den Vorsitz, um eine Kontinuität der Abläufe, Kontakte, Arbeitsweisen und Rolleninterpretation bei gleichzeitiger regelmäßiger "Auffrischung" der Besetzung sicherzustellen.

 

 
Autor des Textes:

Ulrich Müller, Leiter Politische Analysen beim CHE Centrum für Hochschulentwicklung

Foto: David Ausserhofer