Änderungen am schleswig-holsteinischen Hochschulgesetz

 
 
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat der schleswig-holsteinische Landtag das Hochschulgesetz umfangreichen Änderungen unterzogen. Für den Hochschulrat ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Die Wahl des Hochschulratsvorsitzes erfolgt künftig durch die Hochschulratsmitglieder selbst (§ 19 Abs. 4). Bislang wurden vier Hochschulratsmitglieder vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt, diese bestellten Mitglieder sollten dann ein weiteres Mitglied für den Vorsitz vorschlagen, das ebenfalls der Bestellung durch das Ministerium bedurfte (§ 19 Abs. 3 alt). Dieser zweistufige Ansatz war bundesweit singulär und nie überzeugend: Diese Regelung unterstellte implizit, dass die zunächst berufenen Mitglieder nicht des Vorsitzes würdig seien und entzog der Hochschule das Vorschlagsrecht für das am meisten prägende Mitglied. 
  • Die Zahl der Hochschulratsmitglieder – bislang fünf – wird hochschulseitig in den Verfassungen (=Grundordnungen) festgelegt (§ 19 Abs. 3): "Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich."
  • In § 23 Abs. 6 wird das Verfahren der Leitungswahl umgestaltet. Es gibt weiter ein gemeinsame Findungskommission von Hochschulrat und Erweitertem Senat. Der Hochschulrat entsendet zwei Mitglieder, der Erweiterte Senat sechs. Ein Wahlvorschlag der Findungskommission darf dem Senat nicht vorgelegt werden, wenn beide Mitglieder des Hochschulrats den Wahlvorschlag gemeinsam ablehnen. Diese Änderung ist sehr sinnvoll, da sie eine doppelte Legitimation installiert. 
  • Das Land räumt Hochschulen die Möglichkeit ein, im Bereich Bau, Finanzen und Personal mehr Eigenverantwortung zu übernehmen (§ 109) sowie über eine Innovationsklausel bei der internen Governance neuartige Hochschulstrukturen einzuführen (§ 110). Der entsprechende Antrag einer Hochschule bedarf jeweils der Zustimmung durch den Hochschulrat.

 

 
Autor des Textes:

Ulrich Müller, Leiter Politische Analysen beim CHE Centrum für Hochschulentwicklung

Foto: David Ausserhofer