Novelle des sächsischen Hochschulgesetzes
Zurzeit befindet sich ein Referentenentwurf zu einer umfassenderen Novelle des sächsischen Hochschulgesetzes in der Anhörungsphase.
Bezogen auf die Hochschulräte sind folgende Anpassungen angedacht:
- Bei einer Entscheidung im Umlaufverfahren soll die Zustimmung zur (elektronisch umsetzbaren) Schriftlichkeit der Stimmabgabe nicht mehr für jeden einzelnen Beschluss eingeholt werden müssen, wenn alle Mitglieder dem schriftlichen Verfahren bereits vorher grundsätzlich zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1).
- Das Verfahren zur Wahl der Hochschulleitung soll neu gefasst werden. Es soll nun auf eine ausgleichende Beteiligung von Senat und Hochschulrat (§ 87) zielen und die Einsetzung einer gemeinsamen, vom Hochschulrat eingesetzten Findungskommission vorsehen, die den Wahlvorschlag erstellt und in den Erweiterten Senat einbringt. Die Findungskommission soll mit vier Mitgliedern des Hochschulrats und drei Mitgliedern des Senats besetzt sein. Die ungerade Anzahl der Mitglieder soll Patt-Situationen vermeiden.
- Die Beratungsfunktion des Hochschulrats soll auf die Änderung der Grundordnung ausgeweitet werden (§ 91 Abs. 1).
- Im Hochschulrat "sollen Frauen und Männer vertreten sein" (§ 91 Abs. 2).
- Der Hochschulrat soll nicht nur über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses der Hochschule, sondern auch über die Genehmigung derjenigen der Medizinischen Fakultät entscheiden. Er soll zudem sowohl über die Entlastung des Rektorates als auch über die Entlastung des Dekanats der Medizinischen Fakultät entscheiden. Er soll auch auf Vorschlag des Rektorats den Abschlussprüfer der Medizinischen Fakultät bestellen.