Novelle in Baden-Württemberg
Der seit September 2024 vorliegende Regierungsentwurf für eine Novelle des Hochschulgesetzes in Baden-Württemberg enthält kleinere Anpassungen hochschulratsrelevanter Passagen, unter anderem folgende:
- § 20, Absatz 5 Satz 2 soll künftig wie folgt gefasst werden: „Ein Hochschulratsmitglied kann dem Hochschulrat nicht länger als zwölf Jahre angehören.“ Die bisherige Regelung hielt fest: "Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf."
- § 20 Abs. 9 entfällt die Zuständigkeit des Hochschulrats für die Vergabe von Funktionsleistungsbezügen an Dekaninnen und Dekane – dafür soll künftig das Rektorat zuständig sein. Ebenso entfällt in § 24 Abs. 3 die Mitwirkung des Hochschulrats bei der Abberufung eines hauptamtlichen Dekans/einer hauptamtlichen Dekanin.
- § 20 Abs. 8: Aufgrund einer Neuorganisation der DHBW wird die stimmberechtigte Mitgliedschaft des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule beendet. Den Vorsitz soll künftig eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Dualen Partners führen, die oder der vom Hochschulrat zu wählen ist. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners abwechselt.
Die Novelle soll Anfang 2025 in Kraft treten.