Novelle in Nordrhein-Westfalen:
Referentenentwurf liegt vor
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hat bereits 2024 einen Referentenentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes ("Hochschulstärkungsgesetz") erarbeitet, der den Hochschulen und Verbänden zur Anhörung zugeleitet wurde. Auf Grundlage der Rückmeldungen wird aktuell ein Regierungsentwurf erarbeitet, mit dem sich der Landtag voraussichtlich gegen Mitte des Jahres 2025 befassen wird.
Der Referentenentwurf sieht an einigen Stellen hochschulratsrelevante Änderungen vor:
- In § 13 soll präzisiert werden, dass bei einem hochschulinternen Hochschulratsmitglied, das bereits Mitglied des Senats ist, während der Amtszeit das Wahlmandat ruht und für den Senat Stellvertretungsregeln greifen.
- In § 21 Abs. 1 soll festgehalten werden, dass die (laut Begründung "nicht abschließend aufgezählten") genannten Aufgaben des Hochschulrats "gleichrangig wahrzunehmen" sind; die Aufzählung impliziert keine Rangfolge. Beratung und Aufsicht sind gleichermaßen Aufgabe des Hochschulrats.
- In § 21 Abs. 3 soll die Liste der möglichen Herkunftsbereiche der externen Hochschulratsmitglieder ausgeweitet werden. Bereits jetzt umfasst die Aufzählung verantwortungsvolle Positionen "in der Gesellschaft, insbesondere in Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft"; neu hinzukommen sollen Positionen "der organisierten Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen" (gemeint sind laut Begründung insbesondere Gewerkschaften, Unternehmerverbände und NGOs).
- Im gleichen Paragrafen soll neu geregelt werden, dass ein Mitglied dem Hochschulrat "nicht länger als insgesamt zehn Jahre angehören" kann. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Amtszeiten bleiben von der Neuregelung laut Begründung unberührt und können zu Ende geführt werden. Die Begründung ist nachvollziehbar: Es soll eine Balance zwischen Kontinuität und zu starker personeller Verfestigung hergestellt werden.
- In § 21 Abs. 4 soll das Verfahren zur Nachbesetzung des Hochschulrats verfeinert werden. Die beteiligten Hochschulräte müssen Externe sein, und zur Vorbereitung soll das Auswahlgremium Vorschläge "aus der Mitte der Hochschule" einholen.