Novelle in Rheinland-Pfalz in der
parlamentarischen Beratung
In Rheinland-Pfalz wird aktuell eine Novelle des Hochschulgesetzes im Landtag beraten. Der Regierungsentwurf enthält an einigen Stellen hochschulratsbezogene Änderungen:
- Die bereits vorhandene Erprobungsklausel in § 7 Abs. 7 soll dahingehend ergänzt werden, dass Erprobungen "wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen [sind]; dies erfolgt unter Beteiligung des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats und gegebenenfalls der Fachbereichsräte".
- In § 74 Abs. 2 sieht der Entwurf eine sprachliche Präzisierung vor, die subtil deutlich machen soll, "dass der Hochschulrat bei der Erarbeitung von Konzepten lediglich beratend tätig werden kann. Die Gestaltung und Umsetzung obliegt hingegen der Hochschule selbst". Statt der Aufgabe, "die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung" zu unterstützen, soll die Beratung nun "beim Erarbeiten" (durch die Hochschule) erfolgen.
- In § 75 Abs. 3 soll, "um die studentische Beteiligung im Hochschulrat für die Studierenden attraktiver zu gestalten, für diese die bisherige Amtszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt" werden. Auch wenn hierdurch eine Anpassung an die Amtszeit in Senat und Fachbereichsrat erfolgt, ist fraglich, wie eingearbeitet und sprechfähig Studierende bei so kurzer Verweildauer im Hochschulrat sein können.
- In § 80 Abs. 7 sowie § 83 Abs. 4 soll die Wahl der Hochschulleitung neu geregelt werden. Bislang obliegt es dem Hochschulrat, einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers zu unterbreiten. Künftig soll die Hochschule in ihrer Grundordnung festlegen können, dass bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ebenso wie bei der Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers eine Findungskommission, paritätisch besetzt aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Senats, an die Stelle des Hochschulrats tritt. Das Vorschlagsrecht des Hochschulrats zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Kanzlerin oder des Kanzlers wird dadurch entsprechend eingeschränkt und hat nur Bestand, sofern von den genannten Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird. Andernfalls steht das Vorschlagsrecht der jeweiligen Findungskommission zu.
- § 84 Abs. 3 soll das Abwahlverfahren von Hochschulleitungsmitgliedern durch den Senat auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, und zwar unter Beteiligung des Hochschulrats, der auch am Auswahlverfahren entscheidend beteiligt ist: "Der Senat kann ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Entscheidung des Hochschulrats ist das betroffene Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat anzuhören." Damit wird die Schwelle für eine Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums mit dem Ziel der Stärkung der Hochschulleitung heraufgesetzt. Diese Stärkung soll der Begründung zufolge vor allem der Handlungsfähigkeit der Präsidiumsmitglieder dienen, damit sie ihre Wahrnehmung der Leitungsaufgaben der gesamten Hochschule widmen und sich nicht von Partikularinteressen einiger Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in der Selbstverwaltung leiten lassen. § 84 Absatz 4 soll zusätzlich die Option eines Abwahlverfahrens durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer regeln; hier soll nun eine Zweidrittel- statt bisher eine der Viertel-Mehrheit nötig sein. Auch hier ist der Hochschulrat im Abwahlausschuss unmittelbar beteiligt.
Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause 2025 vom Landtag beschlossen werden.