Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 3. Juni 2026 eine Novelle des Hochschulgesetzes beschlossen. Inhalte sind u.a. die Bezeichnung von Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) und die Schaffung der Möglichkeit der Vergabe des Promotionsrechts für forschungsstarke Fachbereiche an HAW.
Die Novelle enthält keine Passagen, welche die Hochschulräte des Landes unmittelbar betreffen. In Mecklenburg-Vorpommern sind Hochschulräte ohnehin optional, nicht verpflichtend (§ 86 LHG M-V: "An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden").
Im November 2025 wurde der bereits 2024 erarbeitete Referentenentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes ("Hochschulstärkungsgesetz") in den Landtag eingebracht. Eine Entscheidung des Landtages wird noch im Juni erwartet. Der Regierungsentwurf sieht einige Änderungen vor, die Auswirkungen auf die Rolle und Aufgaben der Hochschulräte des Landes haben:
Die niedersächsische Landesregierung plant, das Niedersächsische Hochschulgesetz umfassend zu novellieren. Der Regierungsentwurf berührt an wenigen Stellen auch die Arbeit des Hochschulrates:
Losgelöst von der größeren Novelle des NHG möchte die Landesregierung nach einer Häufung von Hochschulleitungsabwahlen durch die Gruppe der Professorinnen und Professoren im jeweiligen Senat die Abwahlregelungen in § 40 NHG in Anlehnung an die Gesetzeslage in Baden-Württemberg modifizieren. Künftig soll es zwei Abwahlmöglichkeiten geben: zum einen bei Einvernehmen der Hochschulgremien (also im Zusammenspiel von Senat, Hochschulrat und Ministerium und bei Stiftungshochschulen zwischen Senat und Stiftungsrat; die Beschlüsse in Hochschulrat oder Stiftungsrat und Senat bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder) und zum anderen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder der Hochschullehrendengruppe für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten erreicht wird. Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, reicht es abweichend von Satz 2 aus, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Hochschullehrendengruppe für die Abwahl stimmt.
Damit steht, fasst die Begründung auf S. 8 zusammen, dem Senat nicht mehr das Letztentscheidungsrecht im Rahmen der Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes zu. Dafür wird den Mitgliedern der Hochschullehrendengruppe als Träger der Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit gegeben, sich selbstbestimmt von Mitgliedern der Hochschulleitung zu trennen – allerdings mit hohen Quoren.