Im Gesetz

Neues zu gesetzlichen Regelungen für Hochschulräte

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 3. Juni 2026 eine Novelle des Hochschulgesetzes beschlossen. Inhalte sind u.a. die Bezeichnung von Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) und die Schaffung der Möglichkeit der Vergabe des Promotionsrechts für forschungsstarke Fachbereiche an HAW.

Die Novelle enthält keine Passagen, welche die Hochschulräte des Landes unmittelbar betreffen. In Mecklenburg-Vorpommern sind Hochschulräte ohnehin optional, nicht verpflichtend (§ 86 LHG M-V: "An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden").

Nordrhein-Westfalen

Im November 2025 wurde der bereits 2024 erarbeitete Referentenentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes ("Hochschulstärkungsgesetz") in den Landtag eingebracht. Eine Entscheidung des Landtages wird noch im Juni erwartet. Der Regierungsentwurf sieht einige Änderungen vor, die Auswirkungen auf die Rolle und Aufgaben der Hochschulräte des Landes haben:

  • § 17 (Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung) soll dahingehend geändert werden, dass "für die Wahl der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren [...] auf eine Findungskommission verzichtet werden" kann. Findungskommissionen werden paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzt und bereiten die Wahlen der Hochschulleitung vor.
     
  • In § 21 (Hochschulrat) soll in Absatz 1 der Satz "Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: …" geändert werden in "[…] Zu seinen gleichrangig wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere…". Damit soll laut Begründung (S. 397) klargestellt werden, "dass die – nicht abschließend aufgezählten – Aufgaben des Hochschulrats rechtlich allesamt gleichrangig sind, sodass die Aufzählung in Satz 1 insbesondere keine Rangfolge begründet. Das Gesetz geht auch bisher schon davon aus, dass es gleichermaßen zu den übergeordneten Aufgabenbereichen des Hochschulrats gehört, das Rektorat im Hinblick auf die strategische Positionierung und Ausrichtung der Hochschule zu beraten und die Aufsicht über dessen Geschäftsführung wahrzunehmen."
     
  • In § 21 Absatz 3 wird der Satz erweitert, der definiert, aus welchen Bereichen Hochschulratsmitglieder rekrutiert werden können. Bislang umfasste die Aufzählung Menschen, "die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können." Der Gesetzentwurf fügt dieser Aufzählung noch Menschen hinzu, die in „der organisierten Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen“ tätig sind oder waren. Gemeint sind damit der Begründung zufolge (S. 397) "insbesondere auch Gewerkschaften, Unternehmerverbände und Nichtregierungsorganisationen".
     
  • In § 21 Absatz 3 soll ein Satz aufgenommen werden, der erstmal eine maximale Amtsdauer eines Hochschulrats festlegt: "Dem Hochschulrat kann ein Mitglied nicht länger als insgesamt zehn Jahre angehören. Zeiten der Mitgliedschaft, die aufgrund einer Nachbesetzung infolge eines Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines anderen Mitglieds des Hochschulrates nach Absatz 4 Satz 7 anfallen, finden im Rahmen des Satzes 5 keine Berücksichtigung." Die Begründung erläutert (S. 398): "Amtszeiten, die zu dem Zeitpunkt, an dem die Regelung in Satz 5 erstmals Anwendung findet (vgl. § 115 Absatz 5 Satz 2), bereits laufen, bleiben von der Neuregelung unberührt und können zu Ende geführt werden. Die Höchstgrenze stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen der im Hochschulrat gewünschten Kontinuität und der Gefahr einer zu starken personellen Verfestigung her. Sie dient insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, eine stets enge Anbindung der Hochschulratsmitglieder an die Berufspraxis außerhalb der Hochschulwelt sicherzustellen, was insbesondere mit Blick auf die Kernaufgabe der Beratung der Hochschulleitungen nach Absatz 1 von eminenter Bedeutung ist. Die Höchstgrenze erfasst sowohl ununterbrochen fortbestehende Mitgliedschaften als auch mit zwischenzeitlicher Unterbrechung absolvierte Amtszeiten in demselben Hochschulrat."
     
  • In § 21 Absatz 4 soll das Auswahlverfahren für Hochschulräte präzisiert werden: Im Auswahlgremium, das Mitglieder des Hochschulrats vorschlägt, müssen die mitwirkenden Mitglieder des bisherigen Hochschulrats Externe sein. Die Begründung führt aus (S. 398): "Die Vorgabe, wonach es sich bei den Vertretern des bisherigen Hochschulrats um Externe handeln muss, gewährleistet eine größere Ausgewogenheit innerhalb des Auswahlgremiums mit Blick auf die naturgemäß jeweils unterschiedlichen hochschulinternen gegenüber den externen Perspektiven. Gerade Letztere werden nun stärker akzentuiert, was der ratio des Auswahlprozesses mit Blick auf das Aufgabenportfolio des Hochschulrats im hochschulischen Governance-Gefüge insgesamt angemessen erscheint." Zudem soll das Auswahlgremium soll sich künftig zur Vorbereitung Vorschläge aus der Mitte der Hochschule einholen. Die Begründung (S. 398) sieht darin eine "stärkere Rückkopplung des Auswahlverfahrens an die jeweilige Hochschule", dies sichere "mit der neugeschaffenen Partizipationsmöglichkeit zugleich dessen Qualität. Die Vorschläge aus der Mitte der Hochschule sollen mit Begründung gesammelt werden und die Urheberschaft erkennen lassen. Damit wird größere Transparenz im Auswahlverfahren für den Hochschulrat geschaffen."
     
  • Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, soll künftig "über das Vorschlagsrecht in Bezug auf die nach Anwendung des Satzes 3 verbleibende Listenposition" das Los entscheiden.

Niedersachsen

Die niedersächsische Landesregierung plant, das Niedersächsische Hochschulgesetz umfassend zu novellieren. Der Regierungsentwurf berührt an wenigen Stellen auch die Arbeit des Hochschulrates:

  • In § 26 Abs. 1 Satz 3 soll geregelt werden, dass die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung mit dem Zweck der Gewinnung einer in herausragender Weise qualifizierten Persönlichkeit, an der die Hochschule zur Stärkung ihrer Qualität oder ihres Profils ein besonderes Interesse hat, künftig "im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat" erfolgen muss. Durch das Einvernehmenserfordernis mit dem Hochschul- bzw. Stiftungsrat soll im Bereich der Exzellenzberufung eine weitere Absicherung erfolgen.
     
  • Bezüglich der Wahl der Hochschulleitung soll künftig in § 38 Abs. 2 präzisiert werden, dass die in der Findungskommission tätigen Mitglieder des Hochschulrats bzw. Stiftungsrat Externe sein müssen. Die Begründung hebt hervor (S. 68): "Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Symmetrie von drei externen Hochschul- oder Stiftungsratsvertreterinnen oder -vertretern und drei internen Senatsvertreterinnen oder -vertretern vorgesehen ist."
     
  • Zusätzlich soll in § 38 Abs. 2 zusätzlich die Regelung vorgesehen werden, dass "Senat und Hochschulrat oder Stiftungsrat […] jeweils mit der Mehrheit der Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder von der Findungskommission verlangen [können], eine Ergänzung der Empfehlung vorzunehmen."
     
  • § 48 Abs. 2 soll künftig das Berufungsrecht für Professorinnen und Professoren auf die Hochschulen übertragen. "Die Zustimmung des Hochschulrats zu der Ausschreibung ist erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren oder einer anderen Vereinbarung der Hochschule mit dem Fachministerium entspricht." Die Begründung erläutert (S. 72): "Derzeit sind die Hochschulen aufgrund untergesetzlicher Regelungen verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher Professuren durch das Fachministerium eine Zustimmung zur Ausschreibung einzuholen. Diese Freigabe soll auf den Hochschulrat verlagert und auf die Professuren reduziert werden, die nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren oder einer anderen Vereinbarung der Hochschule mit dem Fachministerium enthalten sind."

Losgelöst von der größeren Novelle des NHG möchte die Landesregierung nach einer Häufung von Hochschulleitungsabwahlen durch die Gruppe der Professorinnen und Professoren im jeweiligen Senat die Abwahlregelungen in § 40 NHG in Anlehnung an die Gesetzeslage in Baden-Württemberg modifizieren. Künftig soll es zwei Abwahlmöglichkeiten geben: zum einen bei Einvernehmen der Hochschulgremien (also im Zusammenspiel von Senat, Hochschulrat und Ministerium und bei Stiftungshochschulen zwischen Senat und Stiftungsrat; die Beschlüsse in Hochschulrat oder Stiftungsrat und Senat bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder) und zum anderen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder der Hochschullehrendengruppe für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten erreicht wird. Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, reicht es abweichend von Satz 2 aus, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Hochschullehrendengruppe für die Abwahl stimmt.

Damit steht, fasst die Begründung auf S. 8 zusammen, dem Senat nicht mehr das Letztentscheidungsrecht im Rahmen der Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes zu. Dafür wird den Mitgliedern der Hochschullehrendengruppe als Träger der Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit gegeben, sich selbstbestimmt von Mitgliedern der Hochschulleitung zu trennen – allerdings mit hohen Quoren.