Zivilklauseln prägen seit den 1980er Jahren die Diskussion über die gesellschaftliche Verantwortung von Hochschulen in Deutschland. Prof. Dr. Friedrich Lohmann, Institut für Theologie und Ethik in der Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften der Universität der Bundeswehr München, zeichnet die Entwicklung von Zivilklauseln von ihren Ursprüngen in der alten Bundesrepublik bis zu aktuellen Debatten nach und diskutiert, ob das klassische Modell der Zivilklausel noch ein geeigneter Orientierungsrahmen ist.
Foto: Peter Himsel
1986 war die Universität Bremen die erste deutsche Universität, die eine Zivilklausel einführte, mit folgendem Wortlaut: "Der Akademische Senat lehnt jede Beteiligung an Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Universität auf, Forschungsthemen und -mittel abzulehnen, die Rüstungszwecken dienen können." Inzwischen haben ca. 70 deutsche Universitäten und Hochschulen Zivilklauseln in der einen oder anderen Form. In den letzten Jahren ist freilich Widerspruch gegen solche Zivilklauseln laut geworden. Prominente Gegenstimmen kommen etwa von der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Neuere Diskussionsbeiträge aus der Wissenschaft stammen von Petra Gehring, Carlo Masala, Reiner Anselm und Peter Dabrock und setzen ganz unterschiedliche Akzente.
Befürworter von Zivilklauseln führen an, dass militärisch nutzbare Forschung der Aufgabe der Wissenschaft entgegenstehe, zur Völkerverständigung beizutragen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass militärisch nutzbare Forschung mit Geheimhaltungspflichten verknüpft ist, die dem Transparenzgebot der Wissenschaft widersprechen. Für eine Abschaffung von Zivilklauseln wird häufig geltend gemacht, dass militärisch nutzbare Forschung, die der Bundeswehr zur Verfügung gestellt wird, diese in ihrem grundgesetzlichen Auftrag unterstütze, dem Frieden in der Welt zu dienen, zumal in der aktuellen geopolitischen Lage. Weiterhin wird gesagt, die Gegenüberstellung von ziviler und militärischer Nutzung vernachlässige, dass die Nutzungsmöglichkeiten von Forschung nicht klar unterscheidbar sind ("Dual Use").
Das letzte Argument trifft allerdings nur Zivilklauseln in ihrer stärksten Form, wie sie oben am Beispiel der Universität Bremen zitiert wurde. Viele "Zivilklauseln" sind de facto Friedensklauseln, indem sie auf die Unterscheidung ziviler und militärischer Zwecke verzichten und lediglich den Friedensauftrag der Wissenschaft hervorheben. Ein Beispiel bildet die 2010 an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen eingeführte Formel: "Lehre, Forschung und Studium an der Universität sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen."
Das Kriterium der Friedensdienlichkeit übergreift die Gegenüberstellung von Zivilem und Militärischem: Rüstungsforschung in Deutschland dient a priori friedlichen Zielen; umgekehrt kann zivile Forschung zu unfriedlichen Zwecken missbraucht werden. Friedensklauseln stehen daher militärischer Forschung nicht prinzipiell entgegen. Wegen möglicher Synergien zwischen (friedensdienlicher) ziviler und militärischer Forschung wäre das strikte Verbot militärischer Forschung oder deren Abdrängen in Privatunternehmen dem Gemeinwohlauftrag von Universitäten und Hochschulen sogar abträglich (Dual Use als Chance, nicht als Problem!). Gleichwohl ist militärisch nutzbare Forschung mit besonderen Risiken und Herausforderungen verbunden. Es braucht daher eine besondere ethische Governance rüstungsrelevanter Forschung an Hochschulen und Universitäten. Für sie bietet sich ein analoges Verfahren zur in Deutschland etablierten Governance von Humanforschung an: interdisziplinär besetzte Ethikkommissionen zur Beratung und Evaluation als Organe der wissenschaftlichen Selbstkontrolle, interdisziplinär mit der nötigen Fachexpertise ausgestattet und jenseits jeder politischen Bevormundung. Konkret kann hier an die Kommissionen zur Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) gedacht werden, für deren Konstitution an allen deutschen Hochschulen und Universitäten sich der Gemeinsame Ausschuss von DFG und Leopoldina einsetzt.