Beim Forum Hochschulräte im März 2026 berichtete ein Teilnehmer, in Österreich seien kürzlich Hochschulräte für die Pädagogischen Hochschulen per "Call", also per öffentlicher Ausschreibung nachbesetzt worden. Wäre das auch ein Ansatz für Deutschland? Ulrich Müller (CHE) hat nachgefragt bei Mag. Margareta Scheuringer, die den Prozess verantwortet hat. Sie ist Sektionschefin "Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Logistik" im österreichischen Bundesministerium für Bildung (BMB).
Frau Scheuringer, dass Hochschulratskandidatinnen und -kandidaten sich selbst bewerben – das klingt nach einem ungewöhnlichen Ansatz. Zunächst einmal: Wie kommt es, dass das Bundesministerium überhaupt eine Rolle spielt bei der Besetzung von Hochschulräten? Ist das eine Frage der Trägerschaft?
Das hängt unmittelbar mit der Trägerschaft und Organisationsstruktur der Pädagogischen Hochschulen zusammen. Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind keine autonomen Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, sondern Einrichtungen des Bundes. Sie gehören organisatorisch zum staatlichen Bildungswesen und stehen unter der Aufsicht des Bundesministeriums. Deshalb ist das zuständige Bundesministerium – derzeit das Bildungsministerium – gesetzlich in die Governance eingebunden.
§ 12 HG 2005 sieht ausdrücklich vor, dass der Hochschulrat teilweise vom Bundesministerium bestellt wird. Dahinter steht die Konstruktion eines "gemischten" Aufsichts- bzw. Kontrollorgans: Ein Teil der Mitglieder wird von der Hochschule selbst bzw. hochschulnahen Akteuren vorgeschlagen, ein Teil wird durch das zuständige Bundesministerium bestellt, zusätzlich bestehen bestimmte Unvereinbarkeits- und Qualifikationsanforderungen.
Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zwei Ziele verbinden: staatliche Steuerung und Aufsicht, weil die Einrichtungen Bundesinstitutionen sind, zugleich eine gewisse Außenperspektive und Kontrolle gegenüber der Hochschulleitung.
Um wie viele Hochschulen und wie viele Posten ging es dabei?
Dabei ging es insgesamt um 19 neu zu besetzende Funktionen in Hochschulräten an zehn Pädagogischen Hochschulen. Neun davon sind öffentliche Pädagogische Hochschulen, wobei acht in den Zuständigkeitsbereich des Bildungsministeriums (BMB) fallen und eine dem Landwirtschaftsministerium (BMLUK) zugeordnet ist. Hinzu kommt eine private Pädagogische Hochschule, die von Bund, Land und katholischer Kirche gemeinsam getragen wird.
Vielleicht noch vorgeschaltet: Wie ist das Besetzungsverfahren bei diesen Pädagogischen Hochschulen denn gesetzlich geregelt von den Zuständigkeiten und dem Verfahren?
Das Hochschulgesetz regelt sowohl die Zuständigkeiten als auch den Bestellungsmodus relativ detailliert. Nach § 12 HG 2005 besteht der Hochschulrat grundsätzlich aus mehreren Mitgliedern, die von unterschiedlichen Stellen bestellt werden.
Vereinfacht dargestellt: Zwei Mitglieder werden vom zuständigen Bundesministerium bestellt, ein Mitglied wird von Seiten der jeweiligen Landesregierung bestellt, ein Mitglied wird von Seiten des jeweiligen Hochschulkollegiums bestellt und die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor ist ex lege im Hochschulrat Mitglied. Der Hochschulrat ist also kein rein internes Organ der Hochschule, sondern bewusst heterogen zusammengesetzt.
Das Verfahren folgt typischerweise diesem Muster: 1. Vorschläge/Nominierungen durch bestimmte Stellen, 2. Bestellung durch die gesetzlich zuständige Instanz (teilweise das Ministerium), 3. Funktionsperiode für eine bestimmte Dauer und 4. Regelungen zu Ausscheiden, Wiederbestellung und Unvereinbarkeit.
Die zentrale Kompetenz des Ministeriums ergibt sich dabei direkt aus dem Gesetz; sie ist nicht bloß Verwaltungspraxis.
Legt das Hochschulgesetz genauere Auswahlkriterien für die Besetzung des Hochschulrats fest?
Nur in begrenztem Umfang. Das Hochschulgesetz enthält vor allem Anforderungen an die fachliche Eignung, Unvereinbarkeitsregeln und Vorgaben zur Zusammensetzung.
Typischerweise formuliert das Gesetz eher allgemein, dass Mitglieder aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, Erfahrung oder gesellschaftlichen Stellung geeignet sein sollen. Sehr detaillierte materielle Auswahlkriterien – etwa ein Punktesystem, Ausschreibungsverfahren oder transparente Bewertungsmatrizen – enthält das HG 2005 jedoch nicht.
Das bedeutet: Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen, die konkrete Auswahlentscheidung bleibt aber politisch bzw. administrativ relativ offen.
Wichtig ist außerdem: Das Hochschulgesetz unterscheidet nicht nur nach fachlicher Qualifikation, sondern arbeitet stark mit institutioneller Repräsentation (Ministerium, Hochschulumfeld, externe Expertise). Das Amt ist also nicht als klassisches objektiviertes Auswahlverfahren wie bei einer Beamtenstelle ausgestaltet.
Jetzt aber zum Ausschreibungsverfahren: 2025 haben Sie die von Ihnen zu besetzenden Hochschulrats-Positionen öffentlich ausgeschrieben. War das immer schon das praktizierte Verfahren oder haben Sie das erstmals so praktiziert? Wenn letzteres – warum? Auf welche Vorteile haben Sie gehofft?
2025 wurden die vom Ministerium zu besetzenden Hochschulratspositionen erstmals öffentlich ausgeschrieben. Bis dahin war ein derart offenes Ausschreibungsverfahren in diesem Bereich nicht üblich. Auch innerhalb des Ministeriums stellte dieser Schritt eine Neuerung dar.
Mit der öffentlichen Ausschreibung verfolgte man insbesondere das Ziel, den Besetzungsprozess transparenter zu gestalten und die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidungen zu erhöhen. Darüber hinaus sollte durch die Öffnung des Verfahrens ein möglichst breites Spektrum an Bewerberinnen und Bewerbern angesprochen werden, um unterschiedliche fachliche Perspektiven und Expertise aus verschiedenen gesellschaftlichen und beruflichen Bereichen in die Hochschulräte einzubringen.
Wie viele Bewerbungen gingen letztlich ein – und wie viele davon waren belastbar und zielführend?
Die Resonanz auf das erstmals durchgeführte offene Ausschreibungsverfahren war außerordentlich groß und hat die Erwartungen des Ministeriums deutlich übertroffen. Insbesondere zeigte sich, dass ein erhebliches Interesse besteht, Expertise aus unterschiedlichsten beruflichen und gesellschaftlichen Bereichen in die Hochschulentwicklung einzubringen.
Auf die Ausschreibung gingen insgesamt mehr als 130 Bewerbungen ein. Mehr als zwei Drittel davon erwiesen sich als qualifiziert und für die Besetzung der Hochschulratsfunktionen zielführend.
Haben Sie gezielt Menschen angesprochen und zu einer Bewerbung ermutigt?
Im Zuge des Verfahrens gab es selbstverständlich auch Gespräche und Kontakte mit Personen aus unterschiedlichen fachlichen Bereichen und Netzwerken. Ziel war es generell, möglichst qualifizierte Persönlichkeiten auf die Ausschreibung aufmerksam zu machen und ein breites Bewerberfeld zu erreichen. Die Entscheidung über Bewerbungen und Besetzungen erfolgte jedoch im Rahmen des Auswahlprozesses.
Welche Unterlagen mussten Bewerberinnen und Bewerber einreichen und wie lief der Auswahlprozess dann weiter?
Die Bewerberinnen und Bewerber mussten im Wesentlichen einen Lebenslauf sowie ein Motivationsschreiben einreichen. Auf dieser Grundlage erfolgte zunächst ein Screening sämtlicher Bewerbungsunterlagen. Anschließend wurde eine Gesamtliste potenziell geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten erstellt, die dann im weiteren Verfahren mit dem Bundesminister abgestimmt wurde. Dabei standen insbesondere fachliche Qualifikation, Erfahrung sowie die Zusammensetzung der Hochschulräte im Hinblick auf unterschiedliche Kompetenzen und Perspektiven und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Fokus.
Die Rolle der Hochschulräte an Pädagogischen Hochschulen ist ja eher eine beratende als eine entscheidende, es geht abgesehen von der Hochschulleitungswahl meist nur um "Stellungnahmen". Erleichtert das die Suche nach Hochschulräten oder wäre eine formal "mächtigere" Rolle für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver?
Die vergleichsweise stärker beratende Rolle der Hochschulräte hat auf die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten nur bedingt Einfluss. Pädagogische Hochschulen sind nach wie vor nachgeordnete Dienststellen des Bundes, weshalb dem Bildungsministerium letztlich auch die Funktion der staatlichen Aufsicht und Kontrolle zukommt. Vor diesem Hintergrund sind die Hochschulräte vor allem dazu gedacht, die Hochschulen mit externer Expertise zu begleiten, strategische Perspektiven einzubringen und Entwicklungen beratend zu unterstützen.
Gleichzeitig sollte die Rolle der Hochschulräte nicht unterschätzt werden. Auch wenn viele ihrer Aufgaben formal in Stellungnahmen und Beratungsfunktionen bestehen, verfügen die Pädagogischen Hochschulen in ihrer praktischen Arbeit über durchaus beträchtliche Autonomiespielräume. Gerade dort kann die Expertise der Hochschulräte einen wichtigen Beitrag leisten – etwa in strategischen Fragen, bei der Weiterentwicklung von Studienangeboten oder in organisatorischen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen.
Würden sie den Call als Erfolg ansehen im Rückblick?
Ja, durchaus. Bereits die große Resonanz mit mehr als 130 Bewerbungen hat gezeigt, dass viele Menschen bereit sind, ihre fachliche Expertise und ihre Erfahrungen in die Weiterentwicklung des Bildungssystems einzubringen. Das öffentliche Ausschreibungsverfahren hat damit nicht nur ein breites Interesse ausgelöst, sondern auch sichtbar gemacht, welches Potenzial an Kompetenz und Engagement in unterschiedlichen gesellschaftlichen und beruflichen Bereichen vorhanden ist.
Bleiben Sie bei dem Verfahren? Vermutlich ist ja eine Wiederberufung von Hochschulräten möglich. Das heißt, da würden Sie keinen erneuten Call veranstalten?
Das Hochschulgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung von Hochschulratsmitgliedern vor. Diese Frage ist allerdings von der Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zu unterscheiden. Ob bei künftigen Besetzungen erneut ein öffentlicher Call durchgeführt wird, lässt sich aus heutiger Sicht noch nicht abschließend beurteilen. Das wird letztlich auch von den jeweiligen Prioritäten und Entscheidungen der künftigen Ressortleitung abhängen. Von meiner Seite ergeht ganz klar eine Empfehlung dafür.
Was ich mir etwas schwierig vorstelle: Wenn das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Mitglieder bestellt, eines die Landesregierung, eines das Hochschulkollegium – wie können die handelnden Akteure ein Gesamtbild, einen insgesamt guten Kompetenz- und ausgewogenen Perspektivenmix sicherstellen? Gibt es da Absprachen zwischen den bestellenden Akteuren?
Durch die zwischenzeitliche Ressortaufteilung liegt die Zuständigkeit mittlerweile ausschließlich beim Bildungsressort. Unabhängig davon ist die Zusammensetzung der Hochschulräte grundsätzlich so angelegt, dass unterschiedliche Perspektiven und Expertisen zusammengeführt werden sollen. Wie in anderen Gremien auch, muss sich eine solche Gruppe zunächst finden und in ihrer Zusammenarbeit entwickeln.
Die beruflichen Hintergründe und Kompetenzen der Hochschulratsmitglieder sind dabei durchaus unterschiedlich. Viele der bestellten Personen verfügen zwar über einen starken Bezug zum Bildungsbereich, bringen darüber hinaus aber meist noch weitere fachliche Erfahrungen und Expertise mit – etwa aus Wissenschaft, Organisationsentwicklung, Wirtschaft oder gesellschaftspolitischen Bereichen. Gerade dieser Mix unterschiedlicher Zugänge ist für die Arbeit der Hochschulräte wesentlich.
Natürlich achtet man im Zuge der Besetzungen auch darauf, dass insgesamt ein möglichst ausgewogenes Gesamtbild entsteht. Gleichzeitig handelt es sich nicht um ein vollständig zentral gesteuertes Verfahren, da unterschiedliche Stellen an den Bestellungen beteiligt sind. Die konkrete Zusammensetzung ergibt sich daher letztlich auch aus dem Zusammenspiel der verschiedenen nominierenden und bestellenden Akteure.
Was ich nicht ganz verstehe, wenn Sie mir eine kritische Frage gestatten: Das Hochschulgesetz sieht ja als Mitglied des Hochschulrats qua Amt "die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat" vor. Eigentlich ist ein Hochschulrat doch als buffer institution gedacht, also als Organ, das im Auftrag des Staates und zum Wohle der Hochschule Aufgaben übernimmt, die vormals beim Staat lagen. Und ein Bildungsdirektor ist doch, wenn ich das richtig sehe, ein Äquivalent zu einem Bildungsminister in Deutschland, oder? Dass Vertreterinnen und Vertreter des Landes dann persönlich Verantwortung tragen (mit Stimmrecht) in einem Organ, das Hochschulen eigentlich ein wenig aus dem Griff des Staates befreien sollte, ist dann doch eigentlich inkonsequent? Wäre da nicht eine beratende Teilnahme mit Rede-, aber ohne Stimmrecht nicht konsequenter?
Ich verstehe den Punkt gut, wobei man hier die besondere Konstruktion der Pädagogischen Hochschulen im österreichischen System mitdenken muss. Pädagogische Hochschulen sind – anders als Universitäten – keine vollständig autonomen Einrichtungen, sondern nach wie vor Teil der staatlichen Bildungsverwaltung. Sie erfüllen einen unmittelbaren öffentlichen Auftrag in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung und sind eng mit dem Schulsystem verbunden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einbindung der Bildungsdirektionen historisch und systematisch zu sehen.
Die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bringen dabei vor allem die Perspektive des schulischen Praxisfeldes und der regionalen Bildungssteuerung ein. Pädagogische Hochschulen stehen in einem sehr engen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Personal- und Ausbildungsbedarf im Schulsystem. Fragen der Bedarfsplanung – etwa wie viele Lehrkräfte in bestimmten Regionen oder Fachbereichen benötigt werden – spielen daher eine wesentliche Rolle. Durch die Beteiligung der Bildungsdirektionen soll sichergestellt werden, dass Entwicklungen im Schulbereich, regionale Anforderungen und praktische Erfahrungen aus dem Bildungssystem frühzeitig in strategische Überlegungen der Hochschulen einfließen können. Insofern geht es weniger um unmittelbare staatliche Steuerung einzelner Entscheidungen, sondern stärker um die institutionelle Verbindung zwischen Hochschule, Schulverwaltung und Schulpraxis.
Zudem darf man die Rolle der Hochschulräte nicht mit klassischen Aufsichtsräten oder vollständig unabhängigen Governance-Boards verwechseln. Die Hochschulräte an Pädagogischen Hochschulen sind stärker beratend und strategisch ausgerichtet. Gleichzeitig verfügen die Hochschulen innerhalb ihres gesetzlichen Rahmens durchaus über beträchtliche Autonomiespielräume – das wird oft unterschätzt.
Erhalten Hochschulräte in Österreich eigentlich ein Honorar bzw. eine Aufwandsentschädigung? Wenn ja – wie hoch ist sie?
Ja, Mitglieder von Hochschulräten an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen erhalten in Österreich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung beziehungsweise einen Aufwandersatz. Die Grundlage dafür findet sich in § 12 Abs. 11 des Hochschulgesetz 2005, wonach die näheren Bestimmungen durch Verordnung geregelt werden.
Die konkrete Höhe ist in der sogenannten HR-Aufwandersatzverordnung geregelt. Derzeit beträgt der pauschalierte Aufwandersatz: für die Vorsitzenden eines Hochschulrats 500 Euro pro Sitzung, für die übrigen Mitglieder 200 Euro pro Sitzung.
Zusätzlich können Reiseauslagen ersetzt werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Gehalt im eigentlichen Sinn, sondern ausdrücklich um einen pauschalen Ersatz des mit der Funktion verbundenen Aufwands. Die Tätigkeit wird daher eher als öffentliche beziehungsweise strategische Funktion verstanden und nicht als hauptberufliche Aufgabe.
So einen "Call" hat in Deutschland noch keine Hochschule praktiziert. Haben Sie noch weitere Ideen, die deutsche Hochschulen anregen könnten, neue Wege zu gehen?
Ich glaube, ein wesentlicher Punkt ist, Governance und Beteiligung im Hochschulbereich stärker als offenen Prozess zu verstehen. Der öffentliche Call war letztlich der Versuch, bewusst neue Perspektiven und zusätzliche Expertise hereinzuholen, die man über klassische Netzwerke möglicherweise nicht erreicht hätte. Die Resonanz hat gezeigt, dass es außerhalb der traditionellen Hochschulstrukturen sehr viele Menschen gibt, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und ihre Erfahrungen einzubringen.
Gerade im Bildungsbereich wird oft unterschätzt, wie wertvoll externe Perspektiven sein können – etwa aus Wissenschaft, Recht, Digitalisierung, Organisationsentwicklung, Wirtschaft oder Zivilgesellschaft. Hochschulen stehen heute vor sehr komplexen Herausforderungen, und diese lassen sich oft besser bewältigen, wenn unterschiedliche Blickwinkel systematisch eingebunden werden.
Ein weiterer Punkt ist aus meiner Sicht Transparenz. Öffentliche Ausschreibungen schaffen Nachvollziehbarkeit und können das Vertrauen in Besetzungsprozesse stärken. Gleichzeitig erweitern sie den Kreis potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten deutlich. Das bedeutet nicht, dass bestehende Erfahrungen und Netzwerke unwichtig wären, aber sie werden durch ein offeneres Verfahren ergänzt.
Ob solche Modelle eins zu eins auf Deutschland übertragbar wären, hängt natürlich stark vom jeweiligen Hochschulsystem und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Aber grundsätzlich könnte es interessant sein, stärker darüber nachzudenken, wie man Hochschulgremien diverser zusammensetzt und wie man Menschen erreicht, die bisher vielleicht nicht automatisch an solche Funktionen gedacht hätten.
Danke für den Einblick in einen innovativen Ansatz!