Brandenburg hat – bundesweit eine Besonderheit – mit dem Landeshochschulrat (LHR) nach § 77 BbgHG ein hochschulübergreifendes externes Beratungsgremium. Er berät sowohl die Landesregierung als auch die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit.
Der Wissenschaftsrat würdigt die "wertvolle Mittlerfunktion" des LHR "in der Kommunikation zwischen Wissenschaftsressort und Hochschulleitungen" (S. 179). Er konstatiert jedoch, der Landeshochschulrat könne "seine strategische Beratungsfunktion aufgrund seiner Stellung zwischen Land und Hochschulen für beide Seiten nur eingeschränkt wahrnehmen und nur begrenzt zur fachlichen und regionalen Vernetzung der einzelnen Hochschulen beitragen" (S. 11). Er empfiehlt daher, die "Beratungsarchitektur des Wissenschaftsressorts und der Hochschulen bedarfsgerecht auszugestalten und jeweils eigene externe Beratungsgremien einzurichten" (S. 11; ausführlicher S. 179f).
Die Empfehlung des Wissenschaftsrates setzt um, was das Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte schon 2012 forderte: "Die Grundfunktionen eines Hochschulrates lassen sich am besten bezogen auf eine einzige Hochschule, d.h. nicht in Form von Landeshochschulräten umsetzen. Hochschulübergreifende Modelle (wie etwa ein Landeshochschulrat) sollten als landespolitische Beratungsgremien auf ihre politikberatende Funktion beschränkt werden und auch von der Bezeichnung her klar von Hochschulräten abgegrenzt werden."
Erstaunlicherweise rät der Wissenschaftsrat auch der Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder, die bereits über einen Stiftungsrat verfügt, "zur Begleitung ihrer langfristigen strategischen Weiterentwicklung, Vernetzung und fachlichen Profilierung […] ein eigenes externes Beratungsgremium mit Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Vertreterinnen bzw. Vertretern aus Wirtschaft und Gesellschaft einzurichten" (S. 223). Es bleibt unklar, warum hier nicht das bereits vorhandene hochschulspezifische Gremium aufgewertet wird. Der Wissenschaftsrat hält fest, der Stiftungsrat könne die ihm "zufallende Beratungsfunktion auch aufgrund seiner zeitfüllenden Aufgaben als Aufsichtsgremium nicht adäquat ausfüllen" (S. 223). Aber etwa in Niedersachsen haben sich starke Stiftungsräte bewährt, die sowohl Aufsichts- als auch Beratungsfunktion innehaben.