Im März 2024 hat der Landtag Brandenburg ein neues Hochschulgesetz verabschiedet. Dabei hat er Empfehlungen aufgegriffen, die der Wissenschaftsrat zuvor formuliert hatte.
Brandenburg hat ja – bundesweit eine Besonderheit – mit dem Landeshochschulrat ein hochschulübergreifendes externes Beratungsgremium. Er berät sowohl die Landesregierung als auch die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit.
Der Wissenschaftsrat hatte konstatiert, der Landeshochschulrat könne "seine strategische Beratungsfunktion aufgrund seiner Stellung zwischen Land und Hochschulen für beide Seiten nur eingeschränkt wahrnehmen und nur begrenzt zur fachlichen und regionalen Vernetzung der einzelnen Hochschulen beitragen" (S. 11). Er empfahl, die "Beratungsarchitektur des Wissenschaftsressorts und der Hochschulen bedarfsgerecht auszugestalten und jeweils eigene externe Beratungsgremien einzurichten" (S. 11; ausführlicher S. 179f).
Die Empfehlung des Wissenschaftsrates bestätigte, was das Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte bereits 2012 forderte: "Die Grundfunktionen eines Hochschulrates lassen sich am besten bezogen auf eine einzige Hochschule, d.h. nicht in Form von Landeshochschulräten umsetzen. Hochschulübergreifende Modelle (wie etwa ein Landeshochschulrat) sollten als landespolitische Beratungsgremien auf ihre politikberatende Funktion beschränkt werden und auch von der Bezeichnung her klar von Hochschulräten abgegrenzt werden."
Die Umsetzung in der aktuellen Novelle jedoch setzt die Empfehlung nur halbherzig um. Zwar wurde nun im Gesetz verankert, dass es neben dem Landeshochschulrat weitere Beratungsgremien für die Hochschulen geben kann. § 86 beinhaltet aber weiter die entsprechenden Regelungen zum Landeshochschulrat. Die bestehende problematische Doppelrolle wird nicht aufgelöst, weiter heißt es: "Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens." (§ 86, Abs. 1).
Zusätzlich eröffnet das neue Hochschulrecht nun immerhin in § 86 Abs. 8 die Option, hochschulbezogene Beratungsgremien einzurichten: "Staatliche Hochschulen können ein externes örtliches Beratungsgremium einrichten, dem unter Berücksichtigung des Profils der Hochschule Persönlichkeiten insbesondere aus der regionalen Wirtschaft und Zivilgesellschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind und die die Tätigkeit in dem Beratungsgremium ehrenamtlich ausüben. Das externe örtliche Beratungsgremium berät die Hochschule in wichtigen Angelegenheiten ihrer Strukturentwicklung und wirkt durch ein Mitglied in der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2 mit."
Detailregelungen zu den Aufgaben, Mitgliedern (Bestellung, Ausscheiden, Amtszeit) und den wechselseitigen Informationsrechten zwischen Beratungsgremium und Hochschule werden den Hochschulsatzungen überlassen.
Diese erklärungsbedürftige Gremiendoppelung auf Landesebene und lokaler Ebene führt zu der Situation, dass in den Findungskommissionen zur Neubesetzung von Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten nun Vertreterinnen und Vertreter aus Landeshochschulrat und "externem örtlichen Beratungsgremium" (das Wort "Hochschulrat" wird konsequent vermieden) vertreten sind (§ 71 Abs. 2) – was nicht unproblematisch ist, da Verantwortung nicht klar einem Gremium zugewiesen wird und interne Meinungsbildung dupliziert wird.
§ 103 Abs. 4 deutet darauf hin, dass die nicht sehr überzeugende Gremien-Doppelstruktur offensichtlich auf Dauer angelegt ist. Dem Landeshochschulrat wird unter anderem auch bei einer Abwahl der Hochschulleitung (§ 72) eine starke Rolle zugebilligt – im Gegensatz zum "externen örtlichen Beratungsgremium". In der Gesamtschau erscheint die Prognose nicht sehr gewagt, dass die neuen lokalen Gremien in der Praxis eher ein Randdasein fristen werden, zu sehr dominiert noch das Modell eines landesweiten Hochschulrats – ein Modell, dass nicht ohne Grund kein anderes Bundesland übernommen hat.