Novelle in Baden-Württemberg beschlossen
Der im Newsletter 2/2024 bereits skizzierte Regierungsentwurf für eine Novelle des Hochschulgesetzes in Baden-Württemberg wurde im November im Landtag verabschiedet. Die Änderungen traten noch im gleichen Monat in Kraft. Die Änderungen enthalten nur kleinere Anpassungen hochschulratsrelevanter Passagen, unter anderem folgende:
- § 20 Absatz 5 regelt nun, dass ein Hochschulratsmitglied dem Hochschulrat nicht länger als zwölf Jahre angehören kann. Die bisherige Regelung setzte ein Limit von neun Jahren mit Ausnahme des Vorsitzes, dessen Amtszeit wiederum neun Jahre auch nicht überschreiten durfte.
- In § 20 Abs. 9 ist die Zuständigkeit des Hochschulrats für die Vergabe von Funktionsleistungsbezügen an Dekaninnen und Dekane entfallen – dafür ist nun das Rektorat zuständig.
- § 20 Abs. 8: Aufgrund einer Neuorganisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) ist nun die stimmberechtigte Mitgliedschaft des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule beendet. Den Vorsitz führt nun eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Dualen Partners, die oder der vom Hochschulrat zu wählen ist. Die bisherige Regelung sah vor, dass die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums sich im Vorsitz mit einer vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder einem zu wählenden Vertreter eines Dualen Partners abwechselte.