Im Gesetz

Neues zu gesetzlichen Regelungen für Hochschulräte

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im August 2025 den Regierungsentwurf einer Novelle des Landeshochschulgesetzes vorgelegt. Er enthält keine hochschulratsrelevanten Änderungen. In Mecklenburg-Vorpommern sind Hochschulräte ohnehin optional, nicht verpflichtend (§ 86 LHG M-V: "An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden").

Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW plante ursprünglich, den bereits 2024 erarbeiteten Referentenentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes („Hochschulstärkungsgesetz“) Mitte des Jahres 2025 in den Landtag einzubringen. Im November 2025 lag aber noch kein Regierungsentwurf vor: entsprechend wurde auch dem Landtag noch kein Gesetzentwurf vorgelegt.
 

Rheinland-Pfalz

Das Fünfte Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2025 ist im Juni 2025 in Kraft getreten.

  • Die bereits vorhandene Erprobungsklausel in § 7 Abs. 7 ist dahingehend ergänzt worden, dass Erprobungen "wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen [sind]; dies erfolgt unter Beteiligung des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats und gegebenenfalls der Fachbereichsräte."
     
  • In § 74 Abs. 2 wurde eine sprachliche Präzisierung umgesetzt, die subtil deutlich macht, dass der Hochschulrat bei der Erarbeitung von Konzepten lediglich beratend tätig werden kann und die Gestaltung und Umsetzung der Hochschule selbst obliegt. Statt der Aufgabe, "die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung" zu unterstützen, soll die Beratung nun "beim Erarbeiten" (durch die Hochschule) erfolgen.
     
  • In § 75 Abs. 3 wurde, um die studentische Beteiligung im Hochschulrat für die Studierenden attraktiver zu gestalten, für diese die bisherige Amtszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Auch wenn hierdurch eine Anpassung an die Amtszeit in Senat und Fachbereichsrat erfolgt, ist fraglich, wie eingearbeitet und sprechfähig Studierende bei so kurzer Verweildauer im Hochschulrat sein können.
     
  • In § 80 Abs. 7 sowie § 83 Abs. 4 wurde die Wahl der Hochschulleitung neu geregelt. Bislang obliegt es dem Hochschulrat, einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers zu unterbreiten. Jetzt kann die Hochschule in ihrer Grundordnung festlegen, dass bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ebenso wie bei der Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers eine Findungskommission, paritätisch besetzt aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Senats, an die Stelle des Hochschulrats tritt. Das Vorschlagsrecht des Hochschulrats zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Kanzlerin oder des Kanzlers wird dadurch entsprechend eingeschränkt und hat nur Bestand, sofern von den genannten Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird. Andernfalls steht das Vorschlagsrecht der jeweiligen Findungskommission zu.
     
  • § 84 Abs. 3 wurde das Abwahlverfahren von Hochschulleitungsmitgliedern durch den Senat auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, und zwar unter Beteiligung des Hochschulrats, der auch am Auswahlverfahren entscheidend beteiligt ist: "Der Senat kann ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Entscheidung des Hochschulrats ist das betroffene Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat anzuhören." Damit wird die Schwelle für eine Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums mit dem Ziel der Stärkung der Hochschulleitung heraufgesetzt. Diese Stärkung soll der Begründung zufolge vor allem der Handlungsfähigkeit der Präsidiumsmitglieder dienen, damit sie ihre Wahrnehmung der Leitungsaufgaben der gesamten Hochschule widmen und sich nicht von Partikularinteressen einiger Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in der Selbstverwaltung leiten lassen. § 84 Absatz 4 regelt zusätzlich die Option eines Abwahlverfahrens durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; hier ist eine Zweidrittel-Mehrheit nötig und zusätzlich eine Zweidrittel-Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche. Auch hier ist der Hochschulrat im Abwahlausschuss unmittelbar beteiligt.